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LP 25 41

Konkurs

Wallis · 2025-12-16 · Deutsch VS
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

LP 25 41

ENTSCHEID VOM 16. DEZEMBER 2025

Kantonsgericht Wallis Gerichtsbehörde in Schuldbetreibung und Konkurs

Dr. Nadja Schwery, Einzelrichterin; Bernhard Julen, Gerichtsschreiber

in Sachen

X _________ AG, Beschwerdeführerin, vertreten durch B _________

gegen Y _________ AG, betroffene Dritte und BEZIRKSGERICHT VISP, Vorinstanz

(Widerruf der provisorischen Nachlassstundung und Konkurseröffnung)

Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 28. August 2025 [BK 25 209]

- 2 - Verfahren A. Am 8. Juli 2025 stellte die X _________ AG beim Bezirksgericht Visp ein Gesuch um provisorische Nachlassstundung. B. Das Bezirksgericht gewährte daraufhin der X _________ AG am 15. Juli 2025 die provisorische Nachlassstundung für die Dauer von vier Monaten und setzte die Y _________ AG (fortan: Sachwalterin) zur provisorischen Sachwalterin ein. C. Die Sachwalterin deponierte am 20. August 2025 ihren Bericht und ersuchte darin das Bezirksgericht, das Nachlassverfahren nicht weiterzuführen und das Gesuch um provisorische Nachlassstundung als zurückgezogen zu betrachten. D. Das Bezirksgericht lud die Parteien am 22. August 2025 zur Konkurssitzung auf den

28. August 2025 vor. Zu dieser Verhandlung erschien einzig ein Vertreter der Sachwal- terin. Am 28. August 2025 fällte das Bezirksgericht folgenden Entscheid:

1. Die mit Entscheid des Bezirksgerichts Visp vom 15. Juli 2025 angeordnete provisorische Nachlassstun- dung über die X _________ AG (CHE-xx/xx) wird widerrufen.

2. Der Widerruf der provisorischen Nachlassstundung wird im kantonalen Amtsblatt und im Schweizeri- schen Handelsregister publiziert.

3. Die Sachwalterin Y _________ AG wird von ihrem Mandat entbunden. Ihre Zeichnungsberechtigung wird im Handelsregister gelöscht.

4. Die X _________ AG trägt die aufgelaufenen Kosten der Sachwalterin. Das Honorar der Y _________ AG für ihre Aufwendungen vom 15. Juli 2025 bis 28. August 2025 von Fr. 27'966.45 (inkl. Auslagen) wird genehmigt. Die Y _________ AG hat auf eine Sicherstellung des Sachwalterhonorars durch das Gericht verzichtet und stellt ihr Honorar selbständig in Rechnung.

5. Über die X _________ AG (CHE-xx/xx), mit Sitz in A _________, per Domiziladresse: A _________, wird mit Wirkung ab Donnerstag 28. August 2025, 15.00 Uhr der Konkurs eröffnet.

6. Das Konkursamt Oberwallis wird beauftragt, das Konkursverfahren durchzuführen und die erforderlichen Publikationen vorzunehmen.

7. Die Kosten des Entscheids vom 15. Juli 2025 von Fr. 200.00 sowie die Kosten dieses Entscheids von Fr. 200.00 (inkl. Publikationskosten) werden mit dem Kostenvorschuss der X _________ AG verrechnet. Der verbleibende Kostenvorschuss wird danach ans Konkursamt Oberwallis überwiesen. E. Gegen diesen Entscheid reichte die X _________ AG (fortan: Beschwerdeführerin) am 5. September 2025 beim Kantonsgericht Wallis eine Beschwerde ein und beantragte deren Gutheissung, die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung an die

- 3 - Vorinstanz. Bei nicht vollumfänglichen Gutheissung der Beschwerde verlangte sie sinn- gemäss, dass über das Honorar der Sachwalterin neu zu entscheiden und dieses auf Fr. 18‘113.00 festzusetzen sei. F. Das Kantonsgericht setzte der Sachwalterin und dem Bezirksgericht am 9. Septem- ber 2025 eine Frist von zehn Tagen, um sich zur Beschwerde zu äussern. Am darauffol- genden Tag informierte es die Verfahrensbeteiligten, dass die Beschwerde im vorliegen- den Verfahren aufschiebende Wirkung hat. G. Das Bezirksgericht deponierte am 16. September 2025 die Akten und verzichtete auf eine Stellungnahme. Am 19. September 2025 leitete die Vorinstanz die Eingabe der Sachwalterin vom 18. September 2025 dem Kantonsgericht zuständigkeitshalber weiter. H. Die Beschwerdeführerin hinterlegte am 6. Oktober 2025 eine weitere Eingabe. Diese wurde der Sachwalterin am 7. Oktober 2025 zugestellt, welche am 13. Oktober 2025 auf eine weitere Stellungnahme verzichtete. I. Mittels prozessleitender Verfügung vom 12. November 2025 entzog das Kantonsge- richt Rechtsanwalt B _________ die Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin und setzte dieser eine Frist von zehn Tagen an, um einen neuen Rechtsbeistand zu bestellen und das Kantonsgericht darüber zu informieren. Gleichentags verfügte das Kantonsgericht, dass der Beschwerde im vorliegenden Verfahren die aufschiebende Wirkung entzogen wird und dass das Konkursamt nur Sicherungsmassnahmen und keine Liquidationshandlungen vornehmen dürfe. J. Am 19. November 2025 teilte Rechtsanwalt C _________ mit, dass die Beschwerde- führerin ihn mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat. Er ersuchte insbesondere um Akteneinsicht und Gewährung der aufschiebenden Wirkung. K. Das Kantonsgericht gewährte Rechtsanwalt C _________ am 20. November 2025 Akteneinsicht, wies den Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine Frist von zehn Tagen, um ihren Antrag auf Gewäh- rung der aufschiebenden Wirkung ergänzend zu begründen und sich ebenfalls zur Sa- che zu äussern. Die Beschwerdeführerin verzichtete am 28. November 2025 auf eine ergänzende Begründung und hielt mit Verweis auf die Akten fest, dass ihre Anträge be- gründet seien und sie darum ersuche, die Beschwerde zu schützen.

- 4 -

Sachverhalt und Erwägungen 1. 1.1 Der Entscheid des Nachlassgerichts kann innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 1 lit. c, 251 lit. a, 309 Ziff. 7, 319, 321 Abs. 2 ZPO; BAUER/LUGINBÜHL, Basler Kommentar, 3. A., 2021, N. 14 zu Art. 296b SchKG; HUNKELER, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 3. A., 2025, N. 16 zu Art. 296b SchKG), wobei das Kantonsgericht Wallis die zuständige Rechtsmittelinstanz ist (Art. 5 Abs. 1 lit. b EGZPO; Art. 30 Abs. 2 Satz 1 EGSchKG) und eine Einzelrichterin entscheidet (Art. 20 Abs. 3 RPflG; Art. 5 Abs. 2 lit. c EGZPO; Art. 30 Abs. 2 Satz 2 EGSchKG). Der angefochtene Entscheid wurde am 28. August 2025 an die Parteien versandt und konnte der Beschwerdeführerin am 29. August 2025 zugestellt werden (vgl. Akten BK 25 209 S. 141). Mit Einreichung der Beschwerde am 5. Septem- ber 2025 erfolgte diese fristgerecht (Art. 321 Abs. 2, Art. 251 lit. a, Art. 142 Abs. 1 i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). 1.2 Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO), wo- bei die Beschwerdeinstanz die Rüge der unrichtigen Rechtsanwendung mit freier Kog- nition prüft, die Beschwerde hinsichtlich der Sachverhaltsfeststellung hingegen einer be- schränkten Kognition unterliegt (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm/Löt- scher/Leuenberger/Seiler [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessord- nung, 4. A., 2025, N. 4 f. zu Art. 320 ZPO). 1.3 Das Verfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt (Art. 251 lit. a ZPO) und es gelangt die (beschränkte) Untersuchungsmaxime zur Anwendung (Art. 255 lit. a ZPO; BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 11a zu Art. 296b SchKG). 1.4 Der Entscheid über die Konkurseröffnung unterliegt gemäss Art. 174 Abs. 1 SchKG zwar grundsätzlich der Beschwerde nach der ZPO. Es finden sich in Art. 174 SchKG jedoch spezifische Verfahrensbestimmungen, welche den entsprechenden Regelungen der ZPO vorgehen. In der Beschwerde können neue Tatsachen geltend gemacht wer- den, wenn diese vor dem erstinstanzlichen Entscheid eingetreten sind (Art. 174 Abs. 1 SchkG; "unechte Noven"). Die Regelung von Art. 174 Abs. 2 SchKG betreffend echte Noven ist auch bei der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung abschliessend. Nach der Rechtsprechung folgt aus dem Wortlaut dieser Bestimmung, dass keine wei- teren Noven zulässig sind und im Rahmen einer Beschwerde gegen eine

- 5 - Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung im Grundsatz nur unechte Noven zuläs- sig sind, da die in Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1 - 3 SchKG abschliessend aufgezählten Kon- kurshinderungsgründe der Tilgung, Hinterlegung oder des Gläubigerverzichts nicht auf diese Verfahrensart zugeschnitten sind (Bundesgerichtsurteil 5A_660/2025 vom 5. No- vember 2025 E. 2.3.2). 2. 2.1 Die Beschwerdeführerin bringt zunächst vor, ihr sei keine Vorladung zur Konkurs- sitzung zuggestellt worden. Diese hätte ihr am 25. August 2025 zugestellt werden sollen. Wahrscheinlich sei sie ihrem damaligen Rechtsanwalt zugestellt worden; Die Vorladung sei ihr jedoch nicht weitergeleitet worden. 2.2 Nach Art. 136 ZPO stellt das Gericht insbesondere Vorladungen, Verfügungen, Ent- scheide und Eingaben der Gegenpartei den betroffenen Personen zu. Die Zustellung erfolgt dabei an die dem Gericht bekannte Adresse der Adressaten. Ist eine Partei ver- treten, so erfolgt die Zustellung an die Vertretung (Art. 137 ZPO; BGE 143 III 28 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil 4A_449/2023 vom 2. Mai 2024 E. 4.2.2). Das Vertretungsverhältnis bleibt für die Zustellung gültig bestehen, bis das Gericht von einem allfälligen Widerruf der Vollmacht Kenntnis erhält (GSCHWEND, Basler Kommentar, 4. A., 2024, N. 3 zu Art. 137 ZPO). 2.3 Mit dem Gesuch um provisorische Nachlassstundung deponierte der damalige Rechtsanwalt eine von dem einzigen Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin unterzeichnete Anwaltsvollmacht (Akten BK 25 209 S. 16). Deshalb wurde die Vorladung vom 22. August 2025 an den damaligen Rechtsanwalt versandt (Akten BK 25 209 S.

123) und konnte diesem am 25. August 2025 zugestellt werden (Akten BK 25 209 S. 124). Die Vorinstanz stellte die Vorladung für die Konkurssitzung demnach zu Recht dem damaligen Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zu. Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass ein allfälliger Widerruf der Vollmacht durch das einzige Verwaltungsratsmitglied der Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht mitgeteilt worden wäre. Diesem wäre es zudem ohnehin nicht anzulasten, falls der Beschwerdeführerin die Vorladung von ihrem dama- ligen Rechtsanwalt nicht weitergeleitet worden wäre. 3. 3.1 Das Bezirksgericht widerrief in seinem Entscheid die provisorische Nachlassstun- dung, eröffnete den Konkurs über die Beschwerdeführerin und begründete dies wie folgt (Akten BK 25 209 S. 135 ff.):

- 6 - Der Sanierungsplan der Beschwerdeführerin habe vorgesehen, den operativen Ge- schäftsbetrieb mit dem Restaurant „D _________“ per Mitte Juli 2025 wieder aufzuneh- men, um so Umsätze zu generieren, die Geschäftstätigkeit zu stabilisieren und Reputa- tionsschäden zu vermeiden. Dieses Vorhaben habe nicht in die Tat umgesetzt werden können und weder die bestehenden Konflikte mit den ehemaligen Arbeitnehmern noch mit den Vermietern hätten geklärt werden können. Es erscheine auch nicht realistisch, dass dieses Ziel in nächster Zeit zu erreichen sei. Die Beschwerdeführerin habe in ihrem Gesuch die strukturelle Reorganisation der Ge- sellschaft durch eine Übertragung wertschöpfender Betriebsteile auf eine Auffanggesell- schaft vorgesehen, um so einen höheren Erlös für die Gläubiger zu erzielen als bei einer klassischen konkursamtlichen Liquidation. Die hierfür in Aussicht gestellte Investorin „E _________“ erscheine nicht zuverlässig und vertrauensvoll und scheine lediglich ihre eigenen Interessen zu verfolgen. Die Investorin habe die Gesellschaft nicht mit liquiden Mitteln ausgestattet und auch die Zahlungen an das beauftragte Rechtsanwaltsbüro seien nur schleppend beglichen worden. Die Beschwerdeführerin sei derzeit illiquide. Das von der Investorin abgegebene Angebot zur Übernahme der werthaltigen Sachan- lagen umfasse Fr. 60‘000.00 und stehe in keinem Verhältnis zum bilanzierten Wert von Fr. 1‘000‘000.00, dem von der Sachwalterin vorgeschlagenen Preis von Fr. 820‘000.00 und den offenen Forderungen der Gläubiger von Fr. 737‘000.00. Obschon die Beschwerdeführerin die Aufarbeitung der Unterlagen in Aussicht gestellt habe, lägen derzeit keine zuverlässigen Buchhaltungsunterlagen vor, die es ermöglich- ten, eine aktuelle und nachvollziehbare Übersicht über die finanzielle Lage der Gesell- schaft zu erhalten. Das Ziel der provisorischen Nachlassstundung sei gewesen, eine tragfähige Lösung mit den Vermietern zu finden, um den Fortbestand der Betriebe zu ermöglichen und die Voraussetzungen für eine Übertragung auf die Auffanggesellschaft zu schaffen. Auch dieses Vorhaben habe nicht umgesetzt werden können. Der einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin sei aus Sicht der Sachwalterin mit der Situation überfordert und scheine nicht imstande, das Tagesgeschäft weiterzufüh- ren. Eine umgehende Neubesetzung mit einem unabhängigen und qualifizierten Ge- schäftsführer für einen befristeten Zeitraum würde erhebliche Kosten verursachen, die unverhältnismässig seien. Eine Sanierung erscheine unter den gegebenen Umständen als aussichtlos und unver- hältnismässig. Das Gericht habe von Amtes wegen den Konkurs zu eröffnen, wenn keine Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages bestehe. Zudem

- 7 - erscheine die Konkurseröffnung zur Erhaltung des verbleibenden schuldnerischen Ver- mögens erforderlich. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich zusammenfassend Folgendes gel- tend: Das Bezirksgericht sei lediglich von den Behauptungen der Sachwalterin ausgegangen, die jedoch offensichtlich falsch seien. Dieser Sachverhalt entspreche nicht der Wirklich- keit. Die Sachwalterin verfüge wegen ihrer Passivität nicht über genügende Informatio- nen über die Beschwerdeführerin. Sie habe erst am 5. August 2025 begonnen, ihre Auf- gabe zu erfüllen, da ihr Mandatsleiter bis am 4. August 2025 büroabwesend gewesen sei. Die Vorinstanz sei davon ausgegangen, dass die Investorin nicht zuverlässig und ver- trauensvoll sei, bisherige Zahlungen an das beauftragte Rechtsanwaltsbüro nur schlep- pend beglichen worden seien und ihr Angebot nur Fr. 60‘000.00 umfasst habe. Diese Behauptungen der Sachwalterin seien jedoch falsch. Die Investorin habe ein erstes Angebot von Fr. 60‘000.00 abgegeben. Darauf habe die Sachwalterin entgegnet, dass die Beschwerdeführerin über mobile Aktiven von Fr. 313‘000.00 und immobile Aktiven von Fr. 647‘000.00 verfüge, wobei sie gleichzeitig angegeben habe, nicht zu wissen, was diese Aktiven enthielten. Dennoch habe die Sachwalterin einen Kaufpreis von Fr. 820‘000.00 für angemessen gehalten. Ihre Auffor- derung, einen solch hohen Kaufpreis zu bezahlen, ohne Kenntnis des Kaufgegenstan- des zu haben, stelle ein Zeichen der Unfähigkeit der Sachwalterin dar. Die Investorin habe mit der Sachwalterin erfolglos über den Umfang der Aktiven zur Abklärung des Kaufgegenstandes diskutiert und mehrmals betont, dass es keine immobilen Aktiven gebe. Trotzdem habe sich die Sachwalterin geweigert, einen vernünftigen Preis zu ver- handeln. Schliesslich habe die Investorin einen Preis von Fr. 100‘000.00 angeboten, wo- rauf die Sachverwalterin nicht reagiert habe. Die Beschwerdeführerin sei mit keiner fälligen Rechnung in Verzug. Die Kosten der Rechtsvertretung seien auf rund Fr. 20‘000.00 geschätzt worden, wobei der damalige Rechtsanwalt nur für den ersten Monat Fr. 30‘000.00 verlangt habe. Sie habe die erste Vorschussrechnung von Fr. 10‘000.00 bezahlt, was gemäss dem Mandatsvertrag die einzige Pflicht zur Zahlung eines Vorschusses gewesen sei. Der damalige Rechtsbei- stand habe erst am 20. August 2025 eine Rechnung geschickt, welche erst am 19. Sep- tember 2025 fällig geworden sei.

- 8 - Ein Vermögensverkauf und die anschliessende Befriedigung der Gläubiger wären mög- lich, wenn die Sachwalterin ihre Funktion ordentlich ausüben und sich an der Vermö- genssituation der Beschwerdeführerin orientieren würde. Das grösste Hindernis für ei- nen möglichen Verkauf sei die falsche Einschätzung der Sachwalterin gewesen, wonach die Beschwerdeführerin über immobile Aktiven von Fr. 647‘000.00 verfüge. Sie habe kein Grundeigentum und vermiete (recte: miete) lediglich drei Restaurants, wobei ein Mietvertrag bereits gekündigt worden sei. Beim zweiten Restaurant habe das Bezirks- gericht das Ausräumungsbegehren des Eigentümers gutgeheissen, weil das Mietver- hältnis bereits untergegangen sei. Die Vorstellung, dass ein Mietverhältnis einen Wert von Fr. 647‘000.00 habe, sei sinnlos. Eine Übertragung auf eine Auffanggesellschaft habe nur wegen der Unfähigkeit der Sachwalterin nicht umgesetzt werden können. Vor der Konkurseröffnung von Amtes wegen müssten alle milderen Möglichkeiten aus- geschöpft worden sein. Mit diesen habe sich das Bezirksgericht nicht auseinanderge- setzt. Es habe lediglich den Bericht der Sachverwalterin als genügend erachtet, obwohl diese eine erfolgreiche Lösung der Nachlassstundung blockiert habe. Das sei jedoch kein Grund, die Nachlassstundung zu widerrufen. Die Behauptung, der Verwaltungsrat sei nicht imstande, die Beschwerdeführerin zu füh- ren, sei falsch und nicht nachvollziehbar. Der Verwaltungsrat habe versucht, mit der Sachwalterin eng zusammenzuarbeiten. Das Problem sei jedoch eine mangelnde Kom- munikation seitens der Sachwalterin gewesen, welche nie auf E-Mails des Verwaltungs- rats reagiert habe. 3.3 Die Sachwalterin entgegnet hierzu, die in der Beschwerde aufgeführten Punkte seien weder nachvollziehbar noch stichhaltig, sondern bestünden aus bereits widerleg- ten Behauptungen. Die Gründe für den Widerruf der Nachlassstundung seien mit Schrei- ben vom 20. August 2025 ausführlich erläutert und belegt worden. Der mehrfach erho- bene Vorwurf, der Sachwalter habe seine Aufgaben während der Ferien nicht wahrge- nommen, entbehre jeglicher Grundlage und sei schlicht eine infame Unterstellung. So- wohl der Arbeitsrapport als auch der umfangreiche E-Mail-Verkehr mit der Beschwerde- führerin, dem Gericht und weiteren Beteiligten widerlegten diese Behauptung eindeutig. Darüber hinaus habe am 30. Juli 2025 eine F _________-Sitzung mit der Beschwerde- führerin stattgefunden. 3.4 Gemäss Art. 296b SchKG wird der Konkurs vor Ablauf der Stundung von Amtes wegen eröffnet, wenn dies zur Erhaltung des schuldnerischen Vermögens erforderlich ist (lit. a), offensichtlich keine Aussicht mehr auf Sanierung oder Bestätigung eines

- 9 - Nachlassvertrages besteht (lit. b) oder der Schuldner Artikel 298 SchKG oder den Wei- sungen des Sachwalters zuwiderhandelt (lit. c). Der fortlaufenden Verringerung des Haftungssubstrats kann, selbst wenn eine Aussicht auf Sanierung weiterhin besteht, nicht ad infinitum zugesehen werden. Vor der Kon- kurseröffnung müssen aber alle milderen Möglichkeiten, das Haftungssubstrat zu erhal- ten, ausgeschöpft worden sein (Einschränkungen der Geschäftstätigkeit, Aktionärszu- schüsse, Entzug der Verfügungsbefugnis des Schuldners und Übertragung auf den Sachwalter, etc.). Die Konkurseröffnung von Amtes wegen bildet die ultima ratio (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 3 und 3b zu Art. 296b SchKG). Nach Massgabe von Art. 296b Bst. b SchKG wird der Konkurs vor Ablauf der Stundung von Amtes wegen eröffnet, wenn offensichtlich keine Aussicht auf Sanierung oder Be- stätigung eines Nachlassvertrages mehr besteht. Die Feststellungen über das Vorliegen der konkreten Umstände, aufgrund derer das Gericht diese Aussicht beurteilt, betreffen die Beweiswürdigung und beschlagen damit Tatfragen. Als Rechtsfrage grundsätzlich frei zu prüfen ist hingegen, welche dieser Umstände bei der Beurteilung der Aussicht auf Sanierung oder Bestätigung eines Nachlassvertrages in Betracht fallen und ob diese Aussicht gestützt auf die festgestellten Tatsachen besteht oder im Sinne der zitierten Norm offensichtlich nicht mehr gegeben ist. Letzteres ist der Fall, wenn sich die bis anhin begründeten Hoffnungen zerschlagen haben und die dem Ziel der Sanierung zugrunde liegenden Annahmen entfallen sind: Der rettende Investor ist abgesprungen, die wich- tigsten Kunden haben sich abgewandt, die erfolgskritischen Leistungsträger verlassen das Unternehmen, die wichtigsten Gläubiger erklären, einem Nachlassvertrag unter kei- nen Umständen zuzustimmen, so dass das Quorum nach Art. 305 Abs. 1 SchKG nicht mehr erreicht werden kann. Vermag ein Schuldner die finanziellen Mittel, die zur Rest- rukturierung und Fortführung seiner Geschäftstätigkeit notwendig sind, nicht (oder nicht mehr) aufzubringen oder kann er die für das Stundungsverfahren benötigte Liquidität nicht mehr sicherstellen, so ist die Nachlassstundung im Interesse der Gläubiger abzu- brechen, wenn nicht unmittelbar realisierbare und konkrete Massnahmen die Fortset- zung der Bemühungen rechtfertigen. Als Folge davon ist der Konkurs zu eröffnen (Bun- desgerichtsurteil 5A_818/2019 vom 31. Januar 2020 E. 4.1). 3.5 Gemäss dem Gesuch um provisorische Nachlassstundung der Beschwerdeführerin sei sie in mehrere Auseinandersetzungen mit Vermietern und ehemaligen Arbeitneh- mern involviert. Die Vermieter der Restaurantlokale machten Mietzinsausstände geltend und hätten entsprechende Verfahren eingeleitet. Mit den Arbeitnehmern bestünden rund 20 rechtshängige Schlichtungsverfahren. Es sei Ziel der beantragten Nachlassstundung,

- 10 - den notwendigen zeitlichen Rahmen zu schaffen, um diese Streitigkeiten strukturiert zu bearbeiten und gütlich beizulegen (Akten BK 25 209 S. 5 f.). Der Bilanz und Erfolgsrech- nung per 30. April 2024 ist zu entnehmen, dass das Umlaufvermögen Fr. 151‘379.78 und das Anlagevermögen Fr. 1‘157‘565.28 betrugen. Von Letzterem machten die mobi- len Sachanlagen Fr. 313‘017.00 und die immobilen Sachanlagen Fr. 647‘549.18 aus. Das Eigenkapital belief sich auf Fr. -2‘379‘092.19, wobei ein Jahresverlust in der Höhe von Fr. -1‘216‘594.97 ausgewiesen wurde (Akten BK 25 209 S. 35 ff.). Gemäss der Kre- ditorenliste per 10. April 2025 bestanden offene Forderungen gegenüber Gläubigern in der Höhe von Fr. 737‘576.94 (Akten BK 25 209 S. 28 ff.). Die E _________ erklärte sich am 8. Juli 2025 bereit, die finanziellen Mittel, die für die Deckung der Sanierungskosten erforderlich sind, bereitzustellen (Akten BK 25 209 S. 70 f.). Im Gesuch um provisorische Nachlassstundung sah das Sanierungskonzept einerseits die Wiederaufnahme eines operativen Geschäftsbetriebs vor, um kurzfristig Erträge zu erzielen und bestehende Strukturen zu sichern, und andererseits die strukturelle Reor- ganisation der Beschwerdeführerin, insbesondere durch die Übertragung wertschöpfen- der Betriebsteile auf eine Auffanggesellschaft. Die geplanten Massnahmen beinhalteten die Erstellung eines Zwischenabschlusses und die Aufarbeitung der Buchhaltung, die Bewertung der Aktiven und die Verhandlungen mit Gläubigern (Akten BK 25 209 S. 9 ff.). Dem Bericht der Sachwalterin vom 20. August 2025 ist zu entnehmen, dass sich eine zielgeführte Umsetzung des Nachlassgesuches als schwierig und unverhältnismässig darstellte. Das gesamte Personal der Restaurationsbetriebe habe die Gesellschaft ver- lassen. Die Anweisung, die Beschwerdeführerin mit ausreichender Liquidität für den Nachlass auszustatten, sei nicht umgesetzt worden. Weitere zentrale Weisungen, wie etwa die Erstellung einer ordnungsgemässen Buchhaltung oder einer nachvollziehbaren Darstellung der finanziellen Lage, seien nicht befolgt worden. Ein schlüssiger Nachweis zu den zum Verkauf stehenden Sachanlagen liege nicht vor. Das Kaufangebot von Fr. 60‘000.00 decke die Lohnforderungen von Fr. 209‘000.00 und die Forderungen der übrigen Gläubiger von Fr. 737‘000.00 nicht. Auf ihr Angebot, die mobilen und immobilen Sachanlagen von Fr. 820‘000.00 zu kaufen, sei die E _________ nicht eingegangen. Der derzeit einzige Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin wirke mit der Situation über- fordert. Er sei nicht imstande, das verbleibende Tagesgeschäft zu führen, was Telefon- gespräche und der Besuch vor Ort bestätigt hätten. Deshalb hätten sie die Neueinstel- lung eines Geschäftsführers für einen befristeten Zeitraum geprüft, was jedoch erhebli- che Kosten verursacht hätte, welche zudem vorzufinanzieren gewesen wären. Es

- 11 - bestünden erhebliche Zweifel, ob die E _________ bereit sei, die Massaverbindlichkei- ten zu begleichen. Auch eine Ausstattung der Beschwerdeführerin mit liquiden Mitteln sei nicht erfolgt. Diese sei illiquide. Die Sachwalterin habe die ehemaligen und aktuellen Mitglieder des Verwaltungsrats wegen Verdachts auf Unterlassung der Buchführung, Misswirtschaft sowie ungetreuer Geschäftsbesorgung angezeigt. Eine Sanierung er- scheine aussichtslos, da die Voraussetzungen für die angedachte Umsetzung des Nach- lassgesuches nicht erfüllt seien und eine ausreichende Befriedigung der Gläubiger nicht gewährleistet werden könne (Akten BK 25 209 S. 99 ff.). 3.6 Während der für vier Monate gewährten provisorischen Nachlassstundung konnte der Sanierungsplan der Beschwerdeführerin nicht umgesetzt werden. Zum einen nahm sie den operativen Geschäftsbetrieb nicht wieder auf. Im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bestanden etwa 20 hängige Schlichtungsverfahren mit den Arbeit- nehmern und Streitigkeiten mit den Vermietern. Gemäss dem Bericht der Sachwalterin habe das Personal die Restaurationsbetriebe verlassen. Die Beschwerdeführerin legt in ihrer Beschwerde nicht hinreichend dar, wie es um ihre Personalsituation und das Ver- hältnis mit ihren Vermietern steht oder wie sie gedenkt, den Geschäftsbetrieb wieder aufzunehmen. Ohne Mitarbeitende und geeignete Geschäftslokalitäten ist dies nicht möglich. Zum anderen misslang die strukturelle Reorganisation der Beschwerdeführerin durch die Übertragung wertschöpfender Betriebsteile auf eine Auffanggesellschaft. Das Kaufan- gebot der Investorin in der Höhe von Fr. 60‘000.00 bzw. Fr. 100‘000.00 erscheint in An- betracht der per 30. April 2024 bilanzierten Sachanlagen mit einem Wert von rund Fr. 960‘000.00, der per 10. April 2025 offenen Forderungen der Gläubiger von Fr. 737‘576.94 und des Angebots der Sachwalterin in der Höhe von Fr. 820‘000.00 als un- genügend. Die Sachwalterin führte aus, dass eine Ausstattung der Beschwerdeführerin mit liquiden Mitteln nicht erfolgt und diese illiquide sei. Diese weist ihre Liquidität in ihrer Beschwerde nicht genügend nach. Zu erwähnen ist diesbezüglich, dass die geplanten Massnahmen der Erstellung eines Zwischenabschlusses und die Aufarbeitung der Buchhaltung, so- weit ersichtlich, nicht an Hand genommen wurden. Gemäss dem Bericht der Sachwalte- rin seien entsprechende Weisungen nicht befolgt worden. Dem Kantonsgericht liegen keine aktuellen Buchhaltungsunterlagen vor, um die finanzielle Lage der Beschwerde- führerin zu analysieren. Somit bestehen zumindest erhebliche Zweifel in Bezug auf die Liquidität der Beschwerdeführerin.

- 12 - Die Beschwerdeführerin moniert, das Bezirksgericht habe sich nicht mit milderen Mög- lichkeiten auseinandergesetzt. Die Beschwerdeführerin unterlässt es jedoch, solche mil- dere Möglichkeiten zur Erhaltung des Haftungssubstrat darzulegen. Ausreichende Akti- onärszuschüsse stellt sie nicht in Aussicht. Eine Einschränkungen ihrer Geschäftstätig- keit erscheint nicht zielführend, da der operative Geschäftsbetrieb entgegen dem Sanie- rungskonzept gerade nicht wieder aufgenommen wurde. Der Entzug der Verfügungsbe- fugnis der Beschwerdeführerin und die Übertragung auf die Sachwalterin erscheinen un- geeignet, weil die Sachwalterin in ihrem Bericht ausführte, sie habe eine Neubesetzung des Geschäftsführers zwar geprüft, aber aufgrund der unsicheren Kostendeckung als unverhältnismässig erachtet. Dieser Ansicht ist zuzustimmen, da Zweifel betreffend die Liquidität der Beschwerdeführerin vorliegen. Weitere geeignete mildere Möglichkeiten sind nicht ersichtlich. Es zeigt sich somit, dass sich die bei der Einreichung des Gesuchs um provisorische Nachlassstundung bestehenden, begründeten Hoffnungen zerschlagen haben und die dem Ziel der Sanierung zugrunde liegenden Annahmen entfallen sind. Es ist der nach- vollziehbaren Ansicht der Sachwalterin und der Vorinstanz zu folgen, wonach eine Sa- nierung aussichtslos erscheint. Das Bezirksgericht hat somit zu Recht die provisorische Nachlassstundung widerrufen und gemäss Art. 296b lit. b SchKG von Amtes wegen den Konkurs über die Beschwerdeführerin eröffnet. Die entsprechenden Rügen sind somit nicht zu hören. 4. 4.1 Das Bezirksgericht erkannte, dass die Beschwerdeführerin die aufgelaufenen Kos- ten der Sachwalterin trage und deren Honorar von Fr. 27‘966.45 (inkl. Auslagen) geneh- migt werde (Akten BK 25 209 S. 139). 4.2 Die Beschwerdeführerin ficht die Genehmigung des Honorars der Sachwalterin an, welches nicht angemessen sei. In der eingereichten Übersicht gebe es nicht nachvoll- ziehbare oder unrichtige Tätigkeiten. Der Mandatsleiter sei bis zum 4. August 2025 ab- wesend und nicht tätig gewesen. Die Beschwerdeführerin sei mit Ausnahme von G _________ mit den übrigen, in der Übersicht aufgeführten Personen nie in Kontakt gestanden. Die Festsetzung der Stundenansätze sei unklar, weil deren Höhe je nach Tätigkeit unterschiedlich hoch sei. Sie bestreite verschiedenen Positionen der Übersicht, weshalb maximal ein Honorar in Höhe von Fr. 18‘113.00 gerechtfertigt sei. 4.3 Gemäss Art. 55 Abs. 1 GebV SchKG setzt das Nachlassgericht das Honorar des Sachwalters im Nachlassverfahren pauschal fest (Bundesgerichtsurteil 5A_722/2016

- 13 - vom 12. Juni 2017 E. 3.1). Bei der Festlegung des Honorars würdigt das Nachlassgericht den sich dem Sachwalter stellenden Schwierigkeitsgrad, die Bedeutung der Sache, den Umfang der Bemühungen, den Zeitaufwand und die getätigten Auslagen (vgl. Art. 55 Abs. 3 GebV SchKG; UMBACH-SPAHN/KESSELBACH, in: Kren Kostkiewicz/ Vock, Kom- mentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. A., 2017, N 33 zu Art. 295 SchKG). Obwohl das Honorar des Sachwalters grundsätzlich pauschal festzu- legen ist, hat es sich in der Praxis vielerorts eingebürgert, dass das Nachlassgericht dessen Pauschalhonorar aufgrund der geleisteten Stunden festlegt bzw. bewilligt mit (zuweilen) im Voraus festgelegten (bzw. mit dem Sachwalter abgesprochenen) Stunden- ansätzen für den Sachwalter und dessen Team (HUNKELER, a.a.O., N. 18 zu Art. 295 SchKG; vgl. auch BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 26 zu Art. 295 SchKG). Die Entschädigung des (provisorischen) Sachwalters geht zu Lasten des Nachlass- schuldners; auf Anordnung des Nachlassgerichts ist grundsätzlich ein Vorschuss zu leis- ten. Sachwalterkosten, die während der Nachlassstundung ungedeckt geblieben sind, stellen in einer nachfolgenden Generalexekution nach allgemeiner Auffassung Masse- verbindlichkeiten dar. Indem der Nachlassrichter die Entschädigung des Sachwalters aufgrund von Art. 55 GebV SchKG festlegt, stellt er fest, dass eine in dieser Höhe be- rechtigte Forderung gegenüber der Masse entstanden ist (Bundesgerichtsurteil 5A_722/2016 vom 12. Juni 2017 E. 3.3). Das Nachlassgericht kann den Schuldner be- reits im Bewilligungsentscheid zur Sicherstellung und zur Leistung von Vorschüssen an den Sachwalter verpflichten (BAUER/LUGINBÜHL, a.a.O., N. 28 zu Art. 295 SchKG; KREN KOSTKIEWICZ, Kommentar SchKG, 20. A., 2025, N. 10 zu Art. 295 SchKG). 4.4 Im Gesuch um provisorische Nachlassstundung vom 8. Juli 2025 beantragte die Beschwerdeführerin, dass für die Dauer der bewilligten Nachlassstundung die Y _________ AG mit H _________ als Mandatsleiter als provisorische Sachwalterin ein- zusetzen sei (Akten BK 25 209 S. 3). Der Mandatsleiter bestätigte der Beschwerdefüh- rerin zuvor am 4. Juli 2025, dass sich sein Stundenansatz auf Fr. 220.00 zzgl. Auslagen beläuft (Akten BK 25 209 S. 72). Am 15. Juli 2025 ernannte das Bezirksgericht die Y _________ AG zur provisorischen Sachwalterin unter der Mandatsleitung von H _________. Im entsprechenden Entscheid wurde festgehalten, dass die Kosten der Sachverwalterin für deren nach der provisorischen Nachlassstundung festzusetzendes Honorar zu Lasten der Beschwerdeführerin gehen und die Sachwalterin berechtigt wird, für ihre Leistungen bei jener provisorisch Kostenvorschüsse zu erheben (Akten BK 25 209 S. 74 f.).

- 14 - Die Sachwalterin hinterlegte eine ausführliche und detaillierte Honorarnote über den Zeitraum vom 15. Juli bis 28. August 2025 (Akten BK 25 209 S. 131 f.). Es wird ein Aufwand von 134.5 Stunden zu Ansätzen zwischen Fr. 143.00 und Fr. 285.00, im Total Fr. 27‘699.25, geltend gemacht. Die Auslagen belaufen sich auf Fr. 267.20 und sind aus- gewiesen (Akten BK 25 209 S. 128-130). Die Beschwerdeführerin hat Akontorechnun- gen in Höhe von Fr. 25‘000.00 bereits bezahlt, weshalb ein offener Betrag von Fr. 2‘966.45 besteht. Die Stundenansätze variieren je nachdem, welcher Mitarbeiter der Sachwalterin eine Tätigkeit vorgenommen hat, wobei sich derjenige des Mandatsleiters, wie vorgängig bekannt gegeben, auf Fr. 220.00 beläuft. 4.5 4.5.1 Die Beschwerdeführerin moniert zunächst, dass der Mandatsleiter bis am 4. Au- gust 2025 abwesend und nicht tätig gewesen sei. Sie stützt sich dabei auf eine automa- tische E-Mail-Antwort des Mandatsleiters vom 22. Juli 2025. Darin legt dieser unter dem Titel Ferienabwesenheit dar, dass er bis am 4. August 2025 büroabwesend sei und in dieser Zeit E-Mails nicht oder nur sporadisch lese (vgl. S. 25). Gemäss der Honorarnote bearbeitete der Mandatsleiter im fraglichen Zeitraum vornehmlich E-Mails, derweil an- dere Mitarbeiter der Sachwalterin ebenfalls auf dem Mandat arbeiteten. Es erscheint nicht ungewöhnlich, dass der Mandatsleiter während seiner ferienbedingten Büroabwe- senheit weiterhin Mandatsarbeiten wahrnimmt. Die Beschwerdeführerin kann von dieser E-Mail nichts zu ihren Gunsten ableiten. 4.5.2 Der Beschwerdeführerin ist weiter unklar, um wen es sich bei I _________ handelt. In den Akten befindet sich jedoch eine von ihr eingereichte E-Mail von I _________, welcher zu entnehmen ist, dass dieser bei der Sachwalterin tätig ist (S. 26). I _________ ist zudem im Handelsregister als Kollektivzeichnungsberichtigter der Sachwalterin ein- getragen. Daher ist nicht zu beanstanden, dass er im Mandat mitgewirkt hat. 4.5.3 Die Beschwerdeführerin rügt einzelne Positionen der Honorarnote, welche nach- folgend geprüft und die darin aufgeführten Aufwände allenfalls gekürzt werden. Der Aufwand von drei Stunden am 15. Juli 2025 erscheint gerechtfertigt, da er neben dem Aktenstudium noch weitere Tätigkeiten wie ein Entwurf eines Konzepts, eine Wei- sung und die Erarbeitung eines Status umfasst. Gleich verhält es sich bei den Aufwänden von 1.5 und 3 Stunden am darauffolgenden Tag, welche nicht nur die Mandatsannahme und das „interne Info Kommunikationskon- zept“ betreffen, sondern noch weitere vorgenommen Arbeiten beinhalten.

- 15 - Am 17. Juli 2025 fand eine Besprechung zwischen drei Mitarbeitern der Sachwalterin betreffend die Inventaraufnahme vor Ort statt. Inklusive der Vorbereitungszeit wird ein Aufwand von einer Stunde geltend gemacht, was nicht zu beanstanden ist. Die am 18. Juli 2025 geltend gemachten 3.25 Stunden für die Erstellung von Weisungen und deren Versand erscheinen zu hoch und werden auf eine Stunde gekürzt, was zu einer Reduktion des Honorars um Fr. 495.00 (2.25 Stunden * Fr. 220.00) führt. Dies ist sachgerecht, weil bereits am 16. Juli 2025 für das Erstellen und Revidieren der Weisun- gen 1.75 Stunden aufgeführt wurden. Für den Entwurf der Weisung Nr. 2 und für eine Besprechung wurde am 18. Juli 2025 eine Stunde aufgeführt. Dies ist gerechtfertigt, weil es sich um eine andere Weisung handelt. Am 25. Juli 2025 wurden zwei Stunden für E-Mails und Besprechungen betreffend all- fällige Strafanzeige aufgelistet, was nicht als übermässig erachtet wird. Für die Tätigkeit im Zusammenhang mit den Anzeigen wurde im Zeitraum vom 27. bis

30. Juli 2025 insgesamt rund 20 Stunden zu Ansätzen zwischen Fr. 163.00 und Fr. 285.00 geltend gemacht. In den Akten befinden sich eine drei- und eine vierseitige Anzeige an die Staatsanwaltschaft jeweils vom 29. Juli 2025 gegen die Organe/Ge- schäftsleitung der Beschwerdeführerin betreffend Unterlassung der Buchführung bzw. betreffend Misswirtschaft, ungetreue Geschäftsbesorgung und sofortiger Sicherung der Vermögenswerte (Akten BK 25 209 S. 115 ff.). Ein Aufwand von 20 Stunden für die Erarbeitung dieser beiden Anzeigen erscheint zu hoch. Das Honorar wird um acht Stun- den à Fr. 180.00, ausmachend Fr. 1‘440.00, gekürzt. Am 8. August 2025 wurden 0.75 Stunden für „Organisation fähiger Geschäftsführer in A _________ / Erhalt Forderungen Gläubiger“ aufgeführt. Entgegen der Ansicht der Be- schwerdeführerin wird diese Tätigkeit nicht als unnötig, sondern als gerechtfertigt quali- fiziert. Für das Erstellen eines Angebots J _________ / B _________ wurde am 13. August 2025 ein Aufwand von 1.5 Stunden à Fr. 220.00 aufgelistet. In den Akten befindet sich eine E-Mail des Mandatsleiters vom 13. August 2025, worin ein Kaufangebot unterbreitet wurde (S. 29 f.). Die Dauer für die Erstellung dieser E-Mail wird als zu hoch erachtet und der Aufwand auf eine halbe Stunde gekürzt, was zu einer Reduktion des Honorars um Fr. 220.00 führt.

- 16 - Am 20. August 2025 wird für die finale Durchsicht und die Erstellung einer PDF Version ein Aufwand von 1.25 Stunden geltend gemacht. Es ist davon auszugehen, dass es sich um die Durchsicht des Berichts an das Bezirksgerichts handelt. Dieser enthält vier Seiten und sechs Beilagen (vgl. Akten BK 25 209 S. 99 ff.). Der Aufwand erscheint etwas zu hoch und wird auf eine Stunde gekürzt. Dies führt zu einer Reduktion des Honorars um Fr. 45.00 (0.25 Stunden * Fr. 180.00). Für die Konkursverhandlung vom 28. August 2025 wird ein Aufwand von 3.75 Stunden à Fr. 220.00 aufgeführt. Korrekt ist, dass die Sitzung acht Minuten dauerte (vgl. Akten BK 25 209 S. 133 f.). Die Reisezeit ist jedoch ebenfalls zu entschädigen. Gemäss dem hinterlegten Zugbillet ist der Mandatsleiter von K _________ nach Visp und zurück ge- reist (Akten BK 25 209 S. 130). Die Reisedauer beträgt hierfür insgesamt rund zweiein- halb Stunden. Es rechtfertigt sich demnach, nur einen Aufwand von drei Stunden zu entschädigen, was zu einer Reduktion des Honorars um Fr. 135.00 (0.75 Stunden * Fr. 180.00) führt. 4.6 Zusammenfassend wird das vom Bezirksgericht genehmigte Honorar in der Höhe von Fr. 27‘966.45 (inkl. Auslagen) um den Betrag von Fr. 2‘335.00 gekürzt und auf Fr. 25‘631.45 (inkl. Auslagen) festgesetzt. 5. 5.1 Das Gericht legt die Prozesskosten von Amtes wegen fest (Art. 104 f. ZPO). Diese umfassen sowohl die Gerichtskosten als auch die Parteientschädigung (Art. 95 ZPO). Die Prozesskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Vorliegend dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb sie unterliegt. Die geringfügige Korrektur an der Höhe des Honorars der Sachwalterin fällt hier nicht ins Gewicht. Ausgangsgemäss sind sowohl die erstinstanzlichen Kosten als auch die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 5.2 Die Höhe der Prozesskosten richtet sich nach kantonalem Recht (Art. 96 ZPO), wobei die Bestimmungen der Spezialgesetzgebung vorbehalten bleiben. Art. 61 GebV SchKG bestimmt, dass das obere Gericht, an das eine betreibungsrechtliche Summarsache (Art. 251 ZPO) weitergezogen wird, für seinen Entscheid eine Gebühr erheben kann, die höchstens das Anderthalbfache der für die Vorinstanz zulässigen Ge- bühr beträgt. Art. 52 lit. b GebV SchKG sieht für streitige Fälle der Konkurseröffnung eine Spruchgebühr von Fr. 50.00 bis Fr. 500.00 vor, womit die Gebühr im Rechtsmittelverfah- ren das Anderthalbfache, d.h. maximal Fr. 750.00 beträgt. Die Gerichtsgebühr ist auf- grund des Streitwertes, des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art der

- 17 - Prozessführung der Parteien, ihrer finanziellen Situation sowie nach dem Kostende- ckungs- und Äquivalenzprinzip festzusetzen (Art. 13 Abs. 1 GTar). Aufgrund dieser Kri- terien und unter Berücksichtigung, dass das Dossier zwar nicht umfangreich war, jedoch neben dem vorliegenden Entscheid noch eine prozessleitende Verfügung betreffend den Entzug der Vertretungsbefugnis erlassen wurde, rechtfertigt es sich, die Gerichtskosten auf Fr. 500.00 festzulegen (Art. 61 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 lit. b GebV SchKG). Diese sind

– wie unter E. 5.1 dargelegt – der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 zu verrechnen. 5.3 Der unterliegenden Beschwerdeführerin und der mehrheitlich obsiegenden Sach- walterin, die nicht anwaltlich vertreten sind und keinen entsprechenden Antrag stellen, sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Das Kantonsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird grösstenteils abgewiesen und der Entscheid des Bezirksge- richts Visp vom 28. August 2025 mit Ausnahme der Ziffer 4 bestätigt. 2. Die Ziffer 4 des Entscheids des Bezirksgerichts Visp vom 28. August 2025 wird durch die folgende Ziffer 4 ersetzt:

4. Die X _________ AG trägt die aufgelaufenen Kosten der Sachwalterin. Das Honorar der Y _________ AG für ihre Aufwendungen vom 15. Juli 2025 bis 28. August 2025 wird auf Fr. 25‘631.45 (inkl. Auslagen) festgesetzt. Die Y _________ AG hat auf eine Sicherstellung des Sachwalterhonorars durch das Gericht verzichtet und stellt ihr Honorar selbständig in Rechnung. 3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens von Fr. 500.00 werden der X _________ AG auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.00 verrechnet. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Sitten, 16. Dezember 2025